Kantonsgericht Luzern 7H 20 238 vom 29. Oktober 2021

Genügende Erschliessung eines Wohnhauses, das über einen ca. 24,5 m langen Weg zu Fuss erreichbar ist und über Abstellplätze für Fahrzeuge in 65 m Fussdistanz verfügt. Ein zusätzlich eingeräumtes beschränktes Fahrwegrecht führt nicht dazu, dass es in rechtlicher Hinsicht ungenügend erschlossen wäre.
Ob Wald steil oder leicht aufsteigend stockt, ist bei einem Waldabstand von 15 m unbeachtlich, wenn der Wald topografisch seitlich stockt oder bei topografisch oberhalb des Haues stockenden Walds, sofern sich keine Wohn- und Arbeitsräume im Unterabstand befinden.

Kantonsgericht Luzern 7H 21 82 vom 1. Dezember 2021

Geltungsbereich von Rechtsnormen (E. 4.).
Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die im Verfügungszeitpunkt noch nicht in Kraft standen, stellt eine Vorwirkung dar. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung (E. 5). Im vorliegenden Fall erweist sich die Vorwirkung des FAG und der FAV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2020 als unzulässig.

Kantonsgericht Luzern 7H 21 160 vom 3. November 2021

Schranken der gerichtlichen Prüfung, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten ist (E.1). Das Rahmenschutzkonzept Nr. 9 der Dienststelle Volksschulbildung ist eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung (E. 4). Es ist zumutbar, eine gestützt darauf erlassene Verfügung abzuwarten, um diese einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen (E. 7).

LGVE 2022 IV Nr. 3

Eine Zwischennutzung i.S.v. § 37 Abs. 1 lit. c PBG liegt nicht vor, wenn ein Eigentümer rechtswidrig baut oder an der Umgebung eigenmächtig Veränderungen vornimmt. Der Sinn und Zweck dieses Ausnahmefalls besteht nicht in der rückwirkenden Legalisierung von rechtswidrigen Bauten (E. 5.6.3).

Kantonsgericht Luzern 7H 21 45 vom 28. Januar 2022

Produktbezogene Beanstandung von Trinkwasser.
Die Gemeinde ist für eine einwandfreie Trinkwasserqualität verantwortlich, wozu auch der Wasserbezug aus einer qualitativ genügenden Primärquelle gehört.
Pflicht eines Gemeinwesens, welches nur Eigentum an den Sekundäranlagen der Wasserversorgung hat, bei produktbezogenen Beanstandungen auf Dritte als Eigentümer der Primäranlagen Einfluss zu nehmen, damit die Qualität des von diesen gelieferten Trinkwassers die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt (E. 4.4).

LGVE 2022 IV Nr. 2

Zeitlicher Geltungsbereich des ausser Kraft getretenen Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (E. 2.2-2.4). Auslegung des Unternehmensbegriffs i.S. von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (E. 7).