Kantonsgericht Luzern 7H 21 155 vom 23. Mai 2022
Begriff des gestaffelten Baukörpers. Bedeutung der optischen und volumetrischen Wahrnehmung der Staffelung. Präzisierung der Rechtsprechung.
Begriff des gestaffelten Baukörpers. Bedeutung der optischen und volumetrischen Wahrnehmung der Staffelung. Präzisierung der Rechtsprechung.
Ausschluss aus dem Vergabeverfahren wegen Nichteinhaltung des Terminprogramms. Abbruch des Vergabeverfahrens mangels gültiger Angebote.
Anforderungen an die Einsprachebegründung gegen eine Ermessensveranlagung, mit welcher die Steuerfaktoren von inzwischen getrennt lebenden Ehegatten festgesetzt wurden (E. 3.3.1).
Möglichkeit der Einsprachebegründung auf andere Weise als durch Vorlage der Steuererklärung: Vorliegend genügt die einer Veranlagungsverfügung nachgebildete tabellarische Aufstellung von Einkommens- und Vermögensbestandteilen den Begründungsanforderungen nicht (E. 3.3.5).
Bei einer Abstimmung über ein Projekt von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörde. Bei derartigen Projekten bestehen triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Gemeinde-Homepage und eine separate Projekt-Homepage der Gemeindebehörde haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu genügen.
Der Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist.
Zulassung zur 2. Stufe im Präqualifikationsverfahren: Beschwerdelegitimation, Begründungspflicht und Bewertung beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Anbieter.
Wird ein Strafbefehl erlassen, obwohl eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, ist dieser i.S.v. Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig. Der Strafbefehl ist nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.