von Simon Leu | 3. August 2022 | Luzerner Entscheide
Wenn die Verteidigung selber die Anwendbarkeit einer Rechtsnorm vorbringt und inhaltlich Ausführungen zur Anwendung dieser Rechtsnorm macht, kann sie sich nicht auf einen fehlenden Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO berufen, wenn das Gericht die angerufene Rechtsnorm in der Folge tatsächlich anwendet (E. 6.2.4).
von Simon Leu | 3. August 2022 | Luzerner Entscheide
Eine Initiative, die Grundeigentümer und mutmasslich Baurechtsinhaber von Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Parkplätzen dazu verpflichtet, Leerrohre für den Anschluss von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu installieren, ist mit der Eigentumsgarantie und damit mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar (E. 7, insb. 7.4.4-7.4.5).
von Simon Leu | 3. August 2022 | Luzerner Entscheide
Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro populo». Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).
Eine Verpflichtung der Eigentümer, bei Neu- und Umbauten ausschliesslich Heizungssysteme einzusetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen, ist verhältnismässig (E. 8, insb. E. 8.5.3).
von Simon Leu | 3. August 2022 | Luzerner Entscheide
Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro populo». Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).
Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).
von Simon Leu | 3. August 2022 | Luzerner Entscheide
Die Praxis der Nachbesteuerung in einem «vereinfachten Verfahren», wonach die bisher nicht versteuerten Einkommens- und Vermögenswerte akkumuliert und in der letzten rechtskräftig veranlagten Steuerperiode mit einem Zuschlag von einem Zehntel nachbesteuert werden, verfügt über keine gesetzliche Grundlage und verletzt die verfassungsmässigen Grundsätze der Besteuerung.
von Simon Leu | 16. Juni 2022 | Luzerner Entscheide
Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6).