von Simon Leu | 22. April 2022 | Luzerner Entscheide
Eine Zwischennutzung i.S.v. § 37 Abs. 1 lit. c PBG liegt nicht vor, wenn ein Eigentümer rechtswidrig baut oder an der Umgebung eigenmächtig Veränderungen vornimmt. Der Sinn und Zweck dieses Ausnahmefalls besteht nicht in der rückwirkenden Legalisierung von rechtswidrigen Bauten (E. 5.6.3).
von Simon Leu | 7. April 2022 | Luzerner Entscheide
Produktbezogene Beanstandung von Trinkwasser.
Die Gemeinde ist für eine einwandfreie Trinkwasserqualität verantwortlich, wozu auch der Wasserbezug aus einer qualitativ genügenden Primärquelle gehört.
Pflicht eines Gemeinwesens, welches nur Eigentum an den Sekundäranlagen der Wasserversorgung hat, bei produktbezogenen Beanstandungen auf Dritte als Eigentümer der Primäranlagen Einfluss zu nehmen, damit die Qualität des von diesen gelieferten Trinkwassers die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt (E. 4.4).
von Simon Leu | 7. April 2022 | Luzerner Entscheide
Zeitlicher Geltungsbereich des ausser Kraft getretenen Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (E. 2.2-2.4). Auslegung des Unternehmensbegriffs i.S. von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (E. 7).
von Simon Leu | 6. April 2022 | Luzerner Entscheide
Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff „Massnahmen gegenüber der Bevölkerung“ fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (E. 4.4.1.-4.4.1.5.).
Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sind nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar. Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand (E. 4.4.3.).
von Simon Leu | 6. April 2022 | Luzerner Entscheide
Qualifikation einer mit Wechselsignal steuerbaren Umleitung des motorisierten Individualverkehrs als funktionelle Verkehrsanordnung sowie als Teilfahrverbot (E. 2.1). Verhältnismässigkeitsgebot bei Verkehrsanordnungen (E. 2.2). Begründungspflicht bei Allgemeinverfügungen (E. 3). Verhältnismässigkeitsprüfung setzt vorinstanzliche Abklärungen voraus (E. 5).