LGVE 2022 V Nr. 1

Wird ein Strafbefehl erlassen, obwohl eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, ist dieser i.S.v. Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig. Der Strafbefehl ist nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Kantonsgericht Luzern 7H 20 238 vom 29. Oktober 2021

Genügende Erschliessung eines Wohnhauses, das über einen ca. 24,5 m langen Weg zu Fuss erreichbar ist und über Abstellplätze für Fahrzeuge in 65 m Fussdistanz verfügt. Ein zusätzlich eingeräumtes beschränktes Fahrwegrecht führt nicht dazu, dass es in rechtlicher Hinsicht ungenügend erschlossen wäre.
Ob Wald steil oder leicht aufsteigend stockt, ist bei einem Waldabstand von 15 m unbeachtlich, wenn der Wald topografisch seitlich stockt oder bei topografisch oberhalb des Haues stockenden Walds, sofern sich keine Wohn- und Arbeitsräume im Unterabstand befinden.

Kantonsgericht Luzern 7H 21 82 vom 1. Dezember 2021

Geltungsbereich von Rechtsnormen (E. 4.).
Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die im Verfügungszeitpunkt noch nicht in Kraft standen, stellt eine Vorwirkung dar. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung (E. 5). Im vorliegenden Fall erweist sich die Vorwirkung des FAG und der FAV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2020 als unzulässig.

Kantonsgericht Luzern 7H 21 160 vom 3. November 2021

Schranken der gerichtlichen Prüfung, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten ist (E.1). Das Rahmenschutzkonzept Nr. 9 der Dienststelle Volksschulbildung ist eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung (E. 4). Es ist zumutbar, eine gestützt darauf erlassene Verfügung abzuwarten, um diese einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen (E. 7).