Willkommen in unserem Blogbereich
Hier finden Sie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei und aus den Gerichten.
In der Rubrik Rechtsprechung finden Sie neue Gerichtsurteile aus unseren bevorzugten Tätigkeitsgebieten prägnant zusammengefasst und kommentiert von unseren Spezialisten. In der Rubrik Luzerner Entscheide finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten. Die Beiträge aus den beiden Rubriken können Sie sich als separate Newsletter abonnieren.
Kantonsgericht Luzern 7H 21 155 vom 23. Mai 2022
Begriff des gestaffelten Baukörpers. Bedeutung der optischen und volumetrischen Wahrnehmung der Staffelung. Präzisierung der Rechtsprechung.
Kantonsgericht Luzern 7H 21 214 vom 29. November 2021
Ausschluss aus dem Vergabeverfahren wegen Nichteinhaltung des Terminprogramms. Abbruch des Vergabeverfahrens mangels gültiger Angebote.
LGVE 2022 IV Nr. 4
Anforderungen an die Einsprachebegründung gegen eine Ermessensveranlagung, mit welcher die Steuerfaktoren von inzwischen getrennt lebenden Ehegatten festgesetzt wurden (E. 3.3.1).
Möglichkeit der Einsprachebegründung auf andere Weise als durch Vorlage der Steuererklärung: Vorliegend genügt die einer Veranlagungsverfügung nachgebildete tabellarische Aufstellung von Einkommens- und Vermögensbestandteilen den Begründungsanforderungen nicht (E. 3.3.5).
LGVE 2022 VI Nr. 2
Bei einer Abstimmung über ein Projekt von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörde. Bei derartigen Projekten bestehen triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Gemeinde-Homepage und eine separate Projekt-Homepage der Gemeindebehörde haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu genügen.
Der Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist.
Kantonsgericht Luzern 7H 21 231 vom 7. Dezember 2021
Zulassung zur 2. Stufe im Präqualifikationsverfahren: Beschwerdelegitimation, Begründungspflicht und Bewertung beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Anbieter.
LGVE 2022 V Nr. 1
Wird ein Strafbefehl erlassen, obwohl eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt vorliegt, ist dieser i.S.v. Art. 356 Abs. 2 StPO ungültig. Der Strafbefehl ist nach Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Kantonsgericht Luzern 7H 20 238 vom 29. Oktober 2021
Genügende Erschliessung eines Wohnhauses, das über einen ca. 24,5 m langen Weg zu Fuss erreichbar ist und über Abstellplätze für Fahrzeuge in 65 m Fussdistanz verfügt. Ein zusätzlich eingeräumtes beschränktes Fahrwegrecht führt nicht dazu, dass es in rechtlicher Hinsicht ungenügend erschlossen wäre.
Ob Wald steil oder leicht aufsteigend stockt, ist bei einem Waldabstand von 15 m unbeachtlich, wenn der Wald topografisch seitlich stockt oder bei topografisch oberhalb des Haues stockenden Walds, sofern sich keine Wohn- und Arbeitsräume im Unterabstand befinden.
Kantonsgericht Luzern 7H 21 82 vom 1. Dezember 2021
Geltungsbereich von Rechtsnormen (E. 4.).
Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die im Verfügungszeitpunkt noch nicht in Kraft standen, stellt eine Vorwirkung dar. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung (E. 5). Im vorliegenden Fall erweist sich die Vorwirkung des FAG und der FAV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2020 als unzulässig.
Kantonsgericht Luzern 7H 21 160 vom 3. November 2021
Schranken der gerichtlichen Prüfung, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten ist (E.1). Das Rahmenschutzkonzept Nr. 9 der Dienststelle Volksschulbildung ist eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung (E. 4). Es ist zumutbar, eine gestützt darauf erlassene Verfügung abzuwarten, um diese einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen (E. 7).
LGVE 2022 IV Nr. 3
Eine Zwischennutzung i.S.v. § 37 Abs. 1 lit. c PBG liegt nicht vor, wenn ein Eigentümer rechtswidrig baut oder an der Umgebung eigenmächtig Veränderungen vornimmt. Der Sinn und Zweck dieses Ausnahmefalls besteht nicht in der rückwirkenden Legalisierung von rechtswidrigen Bauten (E. 5.6.3).

Newsletter Rechtsprechung
In der Rubrik Rechtsprechung finden Sie neue Gerichtsurteile aus unseren bevorzugten Tätigkeitsgebieten prägnant zusammengefasst und kommentiert von unseren Spezialisten.
Sie können sich diese Beiträge als Newsletter abonnieren.

Newsletter Luzerner Entscheide
In der Rubrik Luzerner Entscheide finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten.
Auch die Beiträge in dieser Rubrik können Sie sich als separaten Newsletter abonnieren.