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Hier finden Sie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei und aus den Gerichten.
In der Rubrik Rechtsprechung finden Sie neue Gerichtsurteile aus unseren bevorzugten Tätigkeitsgebieten prägnant zusammengefasst und kommentiert von unseren Spezialisten. In der Rubrik Luzerner Entscheide finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten. Die Beiträge aus den beiden Rubriken können Sie sich als separate Newsletter abonnieren.
Luzerner Entscheide: Rechtsprechungsübersicht 2020
Hier finden Sie eine Übersicht über die LGVE 2020 sowie über die weiteren auf der Website des Kantons Luzern publizierten Entscheide mit Entscheiddatum im Jahr 2020.
LGVE 2021 IV Nr. 9
Verletzung der Verfahrenspflichten durch Ehegatten. Erfordernis der individuellen Strafzumessung (E. 2.4), Untersuchungspflicht betreffend die Strafzumessungsfaktoren und Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 2.5 f.), Gehörsverletzung, wenn im Bussen- und Einspracheentscheid ohne Abklärung floskelhaft auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse verwiesen wird (E. 3.2 ff.), Unzulässige Kostenauflage im Einspracheverfahren zulasten bei-der Ehegatten, wenn nur ein Ehegatte die Bussenverfügung anficht (E. 3.6), Keine Steuersubstitution unter Ehegatten (E. 4).
BGer 4A_234/2021 vom 9. September 2021 bzw. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (ZK2 19 47) vom 15. März 2021 – Haftungsdurchbrechendes grobes Drittverschulden der Mutter infolge unvorsichtigen Überquerens einer Strasse
Haftungsdurchbrechendes grobes Drittverschulden der Mutter infolge unvorsichtigen Überquerens einer Strasse
BGer 4A_36/2021*: Aktivlegitimation in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit und sekundäre Darlegungslast des Beklagten
Wenn neben den Gesellschaftsgläubigem Gesellschaftsgläubigern und/oder Aktionären auch die Gesellschaft (oder die Masse) direkt geschädigt ist, gilt die Priorität der Klage der Gesellschaft bzw. der Masse zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Gesellschaft bzw. der Masse und den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nur, wenn es wirklich zu einer Konkurrenz zwischen Individualklagen und Ansprüchen der Gesellschaft kommt. Gemäss BGer 4A_36/2021 ist dies bei einer aufrechtstehenden Gesellschaft regelmässig nicht der Fall. In dieser Situation rechtfertigt sich keine Beschränkung der Klagelegitimation.
Besteht im Prozess zwischen Kläger und Beklagtem in dem Sinne ein Informationsgefälle, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind, kann vom Kläger ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten verlangt werden.
LGVE 2021 IV Nr. 11
Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines «clean-up» (E. 7.5).
Drei neue Entscheide der vierten Abteilung des Kantonsgerichts Luzern
LGVE 2021 IV Nr. 6: Verschiedenes | LGVE 2021 IV Nr. 7: Raumplanung | LGVE 2021 Nr. 8: Bildung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2021 (1 U 62/20): Vorteilsanrechnung beim Erwerbsausfallschaden infolge Entlastung der Ehefrau im Haushalt
Betätigt sich eine bei einem Verkehrsunfall geschädigte Person, welche die ihr in einer Verweistätigkeit verbleibende medizinisch-theoretische Erwerbsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vollumfänglich verwertet, vermehrt im Haushalt und ermöglicht es dadurch seinem Ehegatten, die Erwerbstätigkeit zu steigern, ist der Erwerbsausfallschaden der geschädigten Person im Umfang des dadurch erzielten Vorteils zu reduzieren.
BGer 4A_72/2021: Primäre und sekundäre Risikobeschränkung in der Haftpflichtversicherung
BGer 4A_72/2021 vom 28. September 2021 klärt den Unterschied zwischen primären und sekundären Risikobeschränkungen: Primäre Risikobegrenzungen dienen als positive Leistungsbeschreibung der Festlegung der im Versicherungsvertrag übernommenen Risiken. Demgegenüber dienen die sekundären Risikobegrenzungen als Instrumentarium, das vom Versicherer übernommene Risiko zu begrenzen.

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